ANHANG XXIV VO (EU) 2020/692

SEUCHENFREIHEIT IM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

TEIL A

Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(*)
Maul- und Klauenseuche12 M(**)12 M(**)12 M(**)12 M(**)12 M(**)12 M(**)12 M(**)
Infektion mit dem Rinderpest-Virus12 M12 M12 M12 M12 M12 M12 M
Afrikanische SchweinepestNANANA12 MNANANA
Klassische SchweinepestNANANA12 M(**)NANANA

TEIL B

Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist:
Maul- und KlauenseucheZusätzliche Informationen, um die Festlegung des Zeitpunkts zu gewährleisten, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben als frei von der Seuche gilt
Klassische Schweinepest

Fußnote(n):

(*)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(**)

Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die spezifischen Bedingungen gemäß Teil B erfüllt.

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