ANHANG XXV VO (EU) 2020/692

IMPFUNG IN DEM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD

TEIL A

Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere‚ von denen das frische Fleisch gewonnen wird:
NG =
über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben sind keine geimpften Tiere verbracht worden
NGH =
keine geimpften Tiere im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(*)
Maul- und KlauenseucheNG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGHNG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGH(**)
Infektion mit dem Rinderpest-VirusNG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGHNG/NGH(**)NG/NGH(**)NG/NGH(**)
Afrikanische SchweinepestNANANANG/NGHNANANA
Klassische SchweinepestNANANANG/NGHNANANA

TEIL B

1.
AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD

Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets muss zusätzliche Informationen liefern, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu gewährleisten:
a)
bei gehaltenen Rindern wird ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt und von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets überwacht;
b)
das frische Fleisch stammt entweder von

i)
Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 25 Kilometern in den 60 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

ii)
von gehaltenen Huftieren gelisteter Arten, außer Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 50 Kilometern in den 90 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

iii)
von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

c)
bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

i)
aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;
ii)
die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden;
iii)
bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.

2.
AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD UND DAS BZW. DIE ZUSÄTZLICHEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT

Neben den Anforderungen gemäß Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche spezifische Bedingungen in Bezug auf das Impfprogram einhalten, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch aus der Zone belegen.

3.
VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE FREIE ZONEN, IN DENEN NICHT GEIMPFT WIRD

3.1.
Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche

Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem in anderen Zonen gegen die Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche geimpft wird oder wo diese Stämme in Teilen des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder in dem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittländern endemisch sind, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets dieses Fleisches die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorlegen, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Tiergesundheitsanforderungen zu garantieren:
a)
das frische Fleisch stammt entweder von

i)
gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

oder

ii)
von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

b)
das Fleisch ist erst für die Ausfuhr in die Union zugelassen, wenn 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung verstrichen sind;
c)
bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

i)
aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;
ii)
die vor dem Entbeinen für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden.

3.2.
Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche

Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und in dem die zuständigen Behörden des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche Garantien in Bezug auf die für das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben spezifischen Bedingungen vorlegt haben, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch aus der Zone garantieren, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets die folgenden zusätzlichen Informationen vorlegen:
a)
Garantien, dass das für die freie Zone geltende Überwachungsprogramm auf Maul- und Klauenseuche, mit dem das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wird, von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets durchgeführt und überwacht wird;
b)
Garantien für die Anwendung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c.

Fußnote(n):

(*)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(**)

Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt die spezifischen Bedingungen in Teil B.

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