ANHANG XXVI VO (EU) 2020/692

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN

1.
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN NACH SCHWERE IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE:

B=
Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behälter auf einen F0-Wert von mindestens drei.
C=
Das Fleischerzeugnis muss bei der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.
D=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch oder die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93;

pH-Wert von höchstens 6,0.

D1=
Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird.
E=

Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen ( „Biltong” ) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93;

pH-Wert von höchstens 6,0.

F=
Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.

2.
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN FÜR TIERDARMHÜLLEN:

Tierdarmhülle 1=
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.
Tierdarmhülle 2=
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.
Tierdarmhülle 3=
Salzen mit NaCl für 30 Tage
Tierdarmhülle 4=
Bleichen
Tierdarmhülle 5=
Trocknen nach Auskratzen

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.