ANHANG XIV VO (EU) 2020/692

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN LAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND FRISCHES FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMEN, DER BZW. DIE NICHT FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT IST

1.
Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, stammen, müssen

a)
für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung unter amtliche Überwachung gestellt worden sein;
b)
während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten worden sein;
c)
einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein;
d)
aus Beständen stammen, in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war.

2.
Eintagsküken und Bruteier von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, müssen aus Beständen stammen,

a)
die für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Legen der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, unter amtlicher Überwachung in Isolierung gehalten wurden;
b)
die einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurden;
c)
in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war;
d)
die nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, erfüllt.

3.
Frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, muss

a)
entbeint und gehäutet sein;
b)
von Laufvögeln stammen, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in Betrieben gehalten wurden,

i)
in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist;
ii)
um die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in einem Umkreis von 10 km um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, wozu ggf. auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarmitgliedstaats oder eines Drittlands gehören kann, keine Ausbrüche der Hochpathogenen Aviären Influenza oder von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten sind;
iii)
in denen die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung einen Negativbefund ergab;

c)
einer Überwachung gemäß Buchstabe b Ziffer iii unterzogen worden sein:

i)
mittels eines serologischen Tests, wenn die Laufvögel nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;
ii)
mittels Trachealabstrichen bei gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpften Laufvögeln;

d)
von Laufvögeln stammen, die, wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, in dem Zeitraum von 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurden, die nicht die in Anhang XV Teil 1 festgelegten spezifischen Kriterien erfüllten.

4.
Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss durchgeführt worden sein:

a)
innerhalb von 7 bis 10 Tagen, nachdem die Laufvögel isoliert wurden;
b)
anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels.

5.
Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss ergeben haben, dass keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen wurden. Zudem müssen Negativbefunde für alle Vögel in der Sendung vorliegen, bevor

a)
Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel die Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Versand in die Union verlassen;
b)
Eintagsküken die Brüterei zum Versand in die Union verlassen haben;
c)
Bruteier zum Versand in die Union verladen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.