ANHANG XIII VO (EU) 2020/692

MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME UND ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN IN EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DEM BZW. DER GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

1.
MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME, DIE IN EINEM DRITTLAND ODER EINEM DRITTLANDSGEBIET BZW. EINER ZONE DERSELBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

Impfprogramme gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Drittlandsgebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Ziele der Impfstrategie, ausgewählte Vogelpopulation(en) und Gebiete;
2.
Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche, einschließlich früherer Ausbrüche bei Geflügel oder Wildvögeln;
3.
Begründung für die Einführung der Impfung;
4.
Risikobewertung auf der Grundlage

von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone derselben;

von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in einem Nachbarland;

anderer Risikofaktoren wie bestimmte Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

5.
geografisches Gebiet, in dem geimpft wird;
6.
Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in dem geimpft wird;
7.
Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht;
8.
Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem geografischen Gebiet, in dem geimpft wird;
9.
ungefähre Zahl des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben;
10.
Zusammenfassung der Impfstoffmerkmale, der Zulassung und der Qualitätskontrolle;
11.
Handhabung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza im nationalen Hoheitsgebiet;
12.
Umsetzung einer DIVA-Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren;
13.
vorgesehene Dauer der Impfkampagne;
14.
Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden;
15.
klinische Prüfungen und Labortests (wie etwa Wirksamkeitsprüfung und Untersuchung vor der Verbringung) in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in dem Gebiet liegen, in dem geimpft wird;
16.
Mittel zur Aufzeichnung.

2.
ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN IN DRITTLÄNDERN ODER DRITTLANDSGEBIETEN ODER ZONEN DERSELBEN, IN DENEN GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

Wenn in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben geimpft wird, müssen alle Betriebe, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen unterzogen werden, und der Kommission sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang II folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in denen geimpft wird, pro Kategorie;
2.
Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu entnehmen sind;
3.
Einsatz von Sentinelvögeln (insbesondere die Arten und Anzahl der Sentinelvögel je epidemiologischer Einheit);
4.
Anzahl der je Einrichtung und/oder epidemiologischer Einheit entnommenen Proben;
5.
Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs.

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