ANHANG XII VO (EU) 2020/692

FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE

TEIL A:

Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(*)
Maul- und Klauenseuche6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus6 Monate6 Monate6 MonateNA6 Monate6 Monate6 Monate
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)6 MonateNANANANANA6 Monate
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen WiederkäuerNA6 Monate6 MonateNA6 Monate6 MonateNA
Pockenseuche der Schafe und ZiegenNA6 Monate6 MonateNANANANA
Lungenseuche der ZiegenNA6 Monate6 MonateNANANA6 Monate
Afrikanische SchweinepestNANANA6 MonateNANANA
Klassische SchweinepestNANANA6 MonateNANANA
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit6 MonateNANANANANANA
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)NANA6 MonateNA6 MonateNANA
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate
Tollwut6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate6 Monate
Surra (Trypanosoma evansi)30 Tage30 Tage30 TageNA180 Tage30 Tage30 Tage
Milzbrand30 Tage30 Tage30 Tage30 Tage30 Tage30 Tage30 Tage
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)6 Monate6 Monate6 MonateNA6 Monate6 Monate6 Monate
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen KrankheitNANANA12 MonateNANANA

TEIL B:

Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(**)
Maul- und Klauenseuche10 km/30 Tage10 km/30 Tage10 km/30 Tage10 km/30 Tage10 km/30 Tage10 km/30 Tage10 km/30 Tage
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 TageNA150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 Tage
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)10 km/30 TageNANANANANA10 km/30 Tage
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen WiederkäuerNA10 km/30 Tage10 km/30 TageNA10 km/30 Tage10 km/30 TageNA
Pockenseuche der Schafe und ZiegenNA10 km/30 Tage10 km/30 TageNANANANA
Lungenseuche der ZiegenNA10 km/30 Tage10 km/30 TageNANANA10 km/30 Tage
Afrikanische SchweinepestNANANA10 km/12 MonateNANANA
Klassische SchweinepestNANANA10 km/12 MonateNANANA
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit150 km/30 TageNANANANANANA
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 TageNA150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 Tage
Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 TageNA150 km/30 Tage150 km/30 Tage150 km/30 Tage
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen KrankheitNANANA5 km/12 Monate(***)NANANA

TEIL C

Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:
NA =
nicht zutreffend
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(****)
Maul- und Klauenseuche12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)
Infektion mit dem Rinderpest-Virus12 Monate12 Monate12 Monate12 Monate12 Monate12 Monate12 Monate
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus48 Monate(*****)48 Monate(*****)48 Monate(*****)NA48 Monate(*****)48 Monate(*****)48 Monate(*****)
Afrikanische SchweinepestNANANA12 Monate(*****)NANANA
Klassische SchweinepestNANANA12 Monate(*****)NANANA
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)12 Monate(*****)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)24 Monate(*****)24 Monate(*****)24 Monate(*****)NA24 Monate(*****)24 Monate(*****)24 Monate(*****)
Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie24 Monate(*****)24 Monate(*****)24 Monate(*****)NA24 Monate(*****)24 Monate(*****)24 Monate(*****)

TEIL D

Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sind
Maul- und Klauenseuche
a)
die Tiere müssen mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests, wie im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden „OIE-Handbuch für Landtiere” ) festgelegt, unterzogen worden sein, durchgeführt anhand von innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; und
b)
für Bovidae, Cervidae und Elephas spp.: einem Probang-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus nach den im OIE-Handbuch für Landtiere beschriebenen Verfahren, dessen Befund negativ war. Der Test wurde durchgeführt

i)
10 Tage vor dem Datum des Versands in die Union im Falle anderer Arten als dem Afrikanischen Büffel (Syncerus caffer);
ii)
zweifach im Abstand von mindestens 15 Tagen, wobei der zweite Test im Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgt sein muss, im Falle des Afrikanischen Büffels (Syncerus caffer).

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus
a)
Die Tiere müssen

i)
für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten worden sein;
ii)
für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine Krankheitssymptome für eine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gezeigt haben;
iii)
beim Transport zwischen den unter Ziffer i genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Verladen zum Versand in die Union vor Vektoren geschützt worden sein; und

b)
Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an zum Zeitpunkt des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Zeitpunkt und während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versand in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Afrikanische SchweinepestDie Tiere wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest und der Klassischen Schweinepest gemäß dem im OIE-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben.
Klassische Schweinepest
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Die Tiere

a)
wurden einem im OIE-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; oder
b)
sind kastrierte männliche Tiere jeden Alters.
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Die Tiere müssen die unter einem der nachstehenden Buchstaben genannten Anforderungen erfüllen:

a)
sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;
b)
sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;
c)
sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses seuchenfreien Zeitraums mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben;
d)
sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den zugelassenen geschlossenen Betrieb entnommenen Proben.
Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

TEIL E

Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:
NGT =
die für die Union bestimmten Huftiere wurden nicht geimpft
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(******)
Maul- und KlauenseucheNGTNGTNGTNGTNGTNGTNGT
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-VirusNGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)NANGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)
Klassische SchweinepestNANANANGTNANANA
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suisNGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)NGT(*******)
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen KrankheitNANANANGTNANANA

TEIL F

Wenn gemäß Teil D dieses Anhangs vektorgeschützte Räumlichkeiten in den geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgeschrieben sind, müssen diese folgende Anforderungen erfüllen:
a)
sie sind an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;
b)
ihre Öffnungen müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;
c)
in den vektorgeschützten Räumlichkeiten und in ihrer Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;
d)
es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Räumlichkeiten zu begrenzen oder zu beseitigen;
e)
es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Räumlichkeiten und den Abtransport der Tiere aus diesen Räumlichkeiten zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.

Fußnote(n):

(*)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(**)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(***)

Zusätzlich müssen ein virologischer und ein serologischer Test durchgeführt werden, um das Auftreten der Seuche 30 Tage vor dem Versand in die Union ausschließen zu können.

(****)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*****)

Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D erbracht.

(******)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(*******)

Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D dieses Anhangs erbracht.

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