ANHANG XI VO (EU) 2020/692

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6

1.
STATUSGRUPPEN, DENEN DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE ODER ZONEN DERSELBEN ZUGEORDNET SIND

Statusgruppe Seuchen, in Bezug auf die spezifische Anforderungen gelten müssen
A Ansteckende Blutarmut der Einhufer
B Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche
C Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
D Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Surra
E Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest, Surra
F Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest
G Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Surra

2.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

2.1.
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest

Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen:
a)
Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe;
b)
die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;
c)
die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten;
d)
es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten;
e)
die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Betrieben zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein.

2.2.
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

b)
die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Isolationszeit wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach Beginn der Isolation der Tiere in vektorgeschützten Betrieben entnommen wurde, und die Tiere blieben bis zum Versand in die Union vor Vektorinsekten geschützt.

Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

c)
die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt.

2.3.
Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf Rotz gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

2.4.
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche

Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf die Beschälseuche gemäß Kapitel 2.5.3 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. Zudem dürfen die getesteten Tiere während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probenahme nicht zur Zucht eingesetzt worden sein.

2.5.
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi)

Equiden müssen einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) gemäß Kapitel 2.1.21 Absatz 2.3 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2012) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

2.6.
Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Equiden müssen einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) oder einem ELISA auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Kapitel 2.5.6 Absätze 2.1 und 2.2 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund anhand einer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

3.
VEKTORGESCHÜTZTER BETRIEB

Mindestkriterien für die Zuerkennung des Status eines vektorgeschützten Betriebs:
a)
Er verfügt über geeignete physische Barrieren an den Ein- und Ausgängen, z. B. Ein- und Ausgangssystem mit doppelten Türen;
b)
die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;
c)
im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung muss eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfinden;
d)
es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen;
e)
es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für die Führung des vektorgeschützten Betriebs und den Abtransport der Tiere aus diesem Betrieb zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.

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