ANHANG X VO (EU) 2020/692

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5

1.
SCHAFE

Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
sie wurden mindestens 30 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;
b)
sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis der infektiösen Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen.

2.
HUFTIERE DER FAMILIE TAYASSUIDAE

Huftiere der Familie Tayassuidae müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis von Brucella suis unterzogen worden sein.

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