ANHANG IX VO (EU) 2020/692

1.
INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 2)

Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb
Rinder seuchenfrei in Bezug auf Rinder
Schafe In dem Betrieb, wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.
Ziegen

In dem Betrieb wurde die Überwachung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) anhand der Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Versand in die Union an Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung, die in den Betrieben gehalten werden, durchgeführt, und in diesem Zeitraum:

a)
wurden nur Tiere derselben Art wie die Tiere in der Sendung aus Betrieben, die die Maßnahmen dieses Absatzes anwenden, in den Betrieb eingestallt;
b)
wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.
Camelidae
Cervidae

2.
INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 3)

Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb
Rinder Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Rinder.
Schafe Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.
Ziegen Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.
Schweine

In dem Betrieb wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet und während der letzten 12 Monate vor dem Versand in die Union

a)
wurden in dem Betrieb Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt; oder
b)
wurden bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt und während dieses Zeitraums

wurden nur Schweine aus Betrieben, die die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, in den Betrieb eingestallt; und

wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß [Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.

In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test zum Nachweis auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde.
Cervidae In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Cervidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet.

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