ANHANG VIII VO (EU) 2020/692
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN
- 1.
-
Mindestflächen (Radius) und -zeiträume (vor dem Versand in die Union), auf bzw. in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:
- NA =
- nicht anwendbar
- 1.
- Rinder
- 2.
- Schafe
- 3.
- Ziegen
- 4.
- Schweine
- 5.
- Camelidae
- 6.
- Cervidae
- 7.
- Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*)
Maul- und Klauenseuche 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA 10 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA 10 km/30 Tage Afrikanische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA NA Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie 150 km/2 Jahre(**) 150 km/2 Jahre(**) 150 km/2 Jahre(**) NA 150 km/2 Jahre(**) 150 km/2 Jahre(**) 150 km/2 Jahre(**)
- 2.
-
Mindestzeiträume, in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:
- NA =
- nicht anwendbar
- 1.
- Rinder
- 2.
- Schafe
- 3.
- Ziegen
- 4.
- Schweine
- 5.
- Camelidae
- 6.
- Cervidae
- 7.
- Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (***)
Burkholderia mallei (Rotz) NA 6 Monate NA siehe Equiden (Nummer 4) NA Tollwut 30 Tage Surra (Trypanosoma evansi) 30 Tage(****) 30 Tage(****) 30 Tage(****) NA 30 Tage(****) 30 Tage(****) 30 Tage(****) Milzbrand 15 Tage Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA 30 Tage NA
- 3.
-
Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde:
Gebiet Zeitraum Anforderungen im Falle eines Ausbruchs in dem Betrieb Ansteckende Blutarmut der Einhufer 200 m 3 Monate Alle Equiden wurden isoliert, bis sie anhand von zwei nach der Schlachtung des infizierten Tieres im Abstand von 3 Monaten entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.
- 4.
-
Mindestzeiträume, in denen im Ursprungsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:
Zeitraum Anforderungen im Falle eines früheren gemeldeten Falls oder Ausbruchs in dem Betrieb Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
-
die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und
- —
-
die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 3.6.11 Absatz 3.1 des Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden.
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 6 Monate Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß der nachstehenden Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß den nachstehenden Ziffern ii oder iii genügen:
- i)
- über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und
- ii)
-
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen isoliert in vektorgeschützten Betrieben gehalten, wo sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder
- —
-
frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder
- —
-
mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Betriebe entnommen wurde;
- iii)
-
die Tiere wurden:
- —
-
mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgte; und
- —
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mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zu diesem Versand vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren.
Beschälseuche 6 Monate - 1.
-
Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
-
die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und
- —
-
die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Surra
(Trypanosoma evansi)
6 Monate - 1.
-
Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
-
die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und
- —
-
die verbleibenden Tiere mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer 90 Tage - 1.
-
Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis
- —
-
die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und
- —
-
die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für den Fall, dass in dem Betrieb in den 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet wurde, dass der Betrieb nach dem letzten Ausbruch während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten im Betrieb gereinigt und desinfiziert wurden, weiterhin von der zuständigen Behörde verhängten Verbringungsbeschränkungen unterliegt.
Tollwut 30 Tage — Milzbrand 15 Tage —
Fußnote(n):
- (*)
Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.
- (**)
Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.
- (***)
Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.
- (****)
Wenn die Seuche in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, muss der betroffene Betrieb nach dem letzten Ausbruch Beschränkungen unterlegen haben bis
- a)
- die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;
- b)
- die in dem Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden, entnommen wurden.
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