ANHANG VII VO (EU) 2020/692

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C

1.
INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS

1.1.
Rinder

Die Tiere sind nicht geimpft und müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in Quarantäne gehalten worden sein und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus von BoHV-1 unterzogen worden sein. Es muss eine der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angewandt und ein Negativbefund erzielt worden sein. Zudem muss der Test anhand einer Probe durchgeführt worden sein, die in dem Herkunftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.

1.2.
Camelidae und Cervidae

Camelidae und Cervidae, die für den Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone derselben mit dem Status „seuchenfrei” oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern bestimmt sind, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bei Tieren der gleichen Art wie der in der Sendung keine Fälle der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis gemeldet wurden.

2.
BOVINE VIRUS DIARRHOE

Die Tiere sind nicht gegen Bovine Virus Diarrhoe geimpft und müssen mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf Antigene oder Genome gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe getestet worden sein, und wurden entweder
a)
für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Fall von trächtigen Muttertieren mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen; oder
b)
mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.

3.
INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT

Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft und wurden
a)
über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und
b)
mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, wobei die letzte Probe innerhalb des Zeitraums vom 15 Tagen vor dem Datum des Versand in die Union entnommen wurde.

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