ANHANG VI VO (EU) 2020/692

TEIL A

(GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 7)

Stammen Huftiere gelisteter Arten nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, müssen sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
a)
die Tiere wurden in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gehalten, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist:

i)
über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union; oder
ii)
über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden; oder
iii)
über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem Polymerasekettenreaktionatest (PCR-Test) unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von Viren der Blauzungenkrankheit ist, gewonnen wurden;

b)
die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und sie wurden gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, und die Tiere befinden sich immer noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum, und die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

i)
sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union geimpft; oder
ii)
sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs entnommen wurden, mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen;

c)
die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können, und

i)
der serologische Test muss an mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein;

oder

ii)
der serologische Test muss an mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.

TEIL B

(GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 8)

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, müssen sie aus einem Betrieb stammen, in dem oder der diese Seuche in dem Zeitraum von 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurde, und:
a)
wenn die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, durchgeführt entweder:
a)
anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere isoliert von den anderen Rindern desselben Betriebs gehalten wurden; oder
b)
anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
b)
wenn die Tiere jünger als 24 Monate sind, stammen sie von Muttertieren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

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