ANHANG V VO (EU) 2020/692

ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDES ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

1.
INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 5)

1.1.
Rinder

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die in Bezug auf Rinder frei von dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MbovisMcaprae und M. tuberculosis) getestet; oder
b)
sie sind weniger als 6 Wochen alt.

2.
INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 6)

2.1.
Rinder

Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Rinder frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder
b)
sie sind weniger als 12 Monate alt; oder
c)
sie sind kastriert.

2.2.
Schafe und Ziegen

Stammen Schafe und Ziegen nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder
b)
sie sind weniger als 6 Monate alt; oder
c)
sie sind kastriert.

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