ANHANG IV VO (EU) 2020/692

TEIL A

1.
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:

NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*)
Maul- und Klauenseuche 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**)
Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 12 Monate NA NA NA NA NA 12 Monate
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate NA
Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA NA
Lungenseuche der Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA 12 Monate
Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 Monate NA NA NA
Klassische Schweinepest NA NA NA 12 Monate(**) NA NA 12 Monate
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 12 Monate NA NA NA NA NA NA

2.
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden:

Afrikanische Pferdepest 24 Monate

3.
Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde:

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 24 Monate
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 36 Monate(***)
Beschälseuche 24 Monate(***)
Surra (Trypanosoma evansi) 24 Monate(***)

TEIL B

Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist:
Maul- und KlauenseucheZusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt.
Klassische Schweinepest
a)
Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der klassischen Schweinepest gilt;
b)
die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen.
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)
a)
Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;
b)
die Kommission hat das bei Zuchtequiden im Herkunftsbetrieb angewandte Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum keine Infektion vorlag.
Beschälseuche
a)
Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;
b)
die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.
Surra (Trypanosoma evansi)
a)
Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;
b)
die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.

TEIL C

1.
Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:

NG =
während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen
NGT =
die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft
NA =
nicht anwendbar
1.
Rinder
2.
Schafe
3.
Ziegen
4.
Schweine
5.
Camelidae
6.
Cervidae
7.
Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(****)
Maul- und KlauenseucheNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGT
Infektion mit dem Rinderpest-VirusNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGTNG/NGT
Rifttal-Fieber-VirusNG/NGTNG/NGTNG/NGTNANG/NGTNG/NGTNG/NGT
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)NG/NGTNANANANANANG/NGT
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen WiederkäuerNANG/NGTNG/NGTNANG/NGTNG/NGTNA
Pockenseuche der Schafe und ZiegenNANG/NGTNG/NGTNANANANA
Lungenseuche der ZiegenNANG/NGTNG/NGTNANANANG/NGT
Klassische SchweinepestNANANANG/NGTNANANA
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-KrankheitNGTNANANANANANA

2.
Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b:

Afrikanische Pferdepest

In dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine systematische Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Die Equiden wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.

Fußnote(n):

(*)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

(**)

Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

(***)

Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

(****)

Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.