ANHANG IV VO (EU) 2020/692
TEIL A
- 1.
-
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:
- NA =
- nicht anwendbar
- 1.
- Rinder
- 2.
- Schafe
- 3.
- Ziegen
- 4.
- Schweine
- 5.
- Camelidae
- 6.
- Cervidae
- 7.
- Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*)
Maul- und Klauenseuche 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) 24 Monate(**) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 12 Monate NA NA NA NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA 12 Monate Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 Monate NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 Monate(**) NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 12 Monate NA NA NA NA NA NA
- 2.
-
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden:
Afrikanische Pferdepest 24 Monate
- 3.
-
Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde:
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 24 Monate Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 36 Monate(***) Beschälseuche 24 Monate(***) Surra (Trypanosoma evansi) 24 Monate(***)
TEIL B
Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist:Maul- und Klauenseuche | Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt. |
Klassische Schweinepest |
|
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
|
Beschälseuche |
|
Surra (Trypanosoma evansi) |
|
TEIL C
- 1.
- Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:
- NG =
- während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen
- NGT =
- die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft
- NA =
- nicht anwendbar
- 1.
- Rinder
- 2.
- Schafe
- 3.
- Ziegen
- 4.
- Schweine
- 5.
- Camelidae
- 6.
- Cervidae
- 7.
- Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten(****)
Maul- und Klauenseuche NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit dem Rinderpest-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Rifttal-Fieber-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) NG/NGT NA NA NA NA NA NG/NGT Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NG/NGT Klassische Schweinepest NA NA NA NG/NGT NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit NGT NA NA NA NA NA NA
- 2.
- Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b:
Afrikanische Pferdepest - —
In dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine systematische Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis - —
Die Equiden wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.
Fußnote(n):
- (*)
Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.
- (**)
Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.
- (***)
Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.
- (****)
Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.
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