ANHANG III VO (EU) 2020/692

Tabelle 1

Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union

Tierart und Tierkategorie Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii
Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind
Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind
Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union 15 Tage
Registrierte Pferde 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern 15 Tage
Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen Nicht festgelegt während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr
Zur Schlachtung bestimmte Equiden 90 Tage 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)
Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind
Honigbienen und Hummeln Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf

Tabelle 2

Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union

TS =
Tiere in der Sendung
HB =
Herkunftsbestand
NA =
nicht anwendbar
Kategorie von Vögeln Der Haltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii
Zuchtgeflügel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind
Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind
Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf
Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf
Eintags-küken TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf
HB 3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind 6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind
Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind
Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf
HB 3 Monate 3 Wochen 3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind
In Gefangenschaft gehaltene Vögel TS NA 3 Wochen oder seit dem Schlupf 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

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