ANHANG III VO (EU) 2020/692
Tierart und Tierkategorie | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii | Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii |
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Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine | 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind | 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind | 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind |
Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine | 3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind | 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind | 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind |
Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden | 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union | 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union | 15 Tage |
Registrierte Pferde | 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern | 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern | 15 Tage |
Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden | bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen | Nicht festgelegt | während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr |
Zur Schlachtung bestimmte Equiden | 90 Tage | 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) | 30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) |
Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden | 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind | 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind | 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind |
Honigbienen und Hummeln | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf |
Kategorie von Vögeln | Der Haltungszeitraum gilt für | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii | Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii |
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Zuchtgeflügel | TS | 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind |
Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen | TS | 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind |
Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands | TS | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind | 30 Tage oder seit dem Schlupf | 30 Tage oder seit dem Schlupf |
Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel | TS | 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind | 30 Tage oder seit dem Schlupf | 30 Tage oder seit dem Schlupf |
Eintags-küken | TS | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf |
HB | 3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind | 6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind | — | |
Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel | TS | 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind | 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind | 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind |
Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel | TS | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf | Seit dem Schlupf |
HB | 3 Monate | 3 Wochen | 3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind | |
In Gefangenschaft gehaltene Vögel | TS | NA | 3 Wochen oder seit dem Schlupf | 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind |
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