ANHANG II VO (EU) 2020/692

MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN

Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
a)
eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche;
b)
die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms;
c)
eine Beschreibung

i)
der Organisation der zuständigen Behörde;
ii)
der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms;
iii)
der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind;
iv)
der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen;

d)
Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
e)
die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren;
f)
die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests;
g)
die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren.

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