ANHANG II VO (EU) 2020/692
MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN
Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:- a)
- eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche;
- b)
- die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms;
- c)
- eine Beschreibung
- i)
- der Organisation der zuständigen Behörde;
- ii)
- der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms;
- iii)
- der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind;
- iv)
- der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen;
- d)
- Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
- e)
- die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren;
- f)
- die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests;
- g)
- die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren.
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