Artikel 179 VO (EU) 2020/692
Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren
(1) Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:
- a)
- dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;
- b)
-
einem der folgenden Dokumente:
- i)
-
einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;
oder
- ii)
- im Falle von verplombten Sendungen oder ungeöffneten Transportbehältern/Containern, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;
- c)
- einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.
(2) Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.
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