Artikel 180 VO (EU) 2020/692
Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren
(1) Sendungen von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Das Zuchtmaterial ist im ursprünglichen Behälter verblieben und die Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist intakt;
- b)
-
das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird bzw. werden begleitet von:
- i)
- dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsorts ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;
- ii)
-
einem der folgenden Dokumente, in denen der Grund für die Verweigerung und gegebenenfalls Ort und Datum der Entladung, Lagerung und Neuverladung im Drittland oder Drittlandsgebiet angegeben ist und in denen bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe c erfüllt sind:
- —
-
einer Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets; oder
- —
-
im Falle von Transportbehältern/Containern mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;
- iii)
- einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;
- c)
-
wenn das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a und b im Drittland oder Drittlandsgebiet entladen wurde, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass
- i)
- das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keiner anderen Handhabung außer Entladung, Lagerung und Neuverladung unterzogen wurde(n);
- ii)
- wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination des Transportbehälters/Containers des Zuchtmaterials oder der Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Krankheitserregern der gelisteten Seuchen während der Entladung, Lagerung und Neuverladung zu vermeiden.
(2) Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.