Artikel 181 VO (EU) 2020/692

Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

(1) Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines gelisteten Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das verweigernde Drittland oder Drittlandsgebiet ist für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union zurückkehren sollen, gelistet;
b)
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

i)
dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Abschrift der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;
ii)
einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Plombe an dem Fahrzeug bzw. dem Transportbehälter/Container nur zu amtlichen Zwecken geöffnet wurde und die Erzeugnisse so wenig wie möglich und nur soweit für diese Zwecke erforderlich gehandhabt und insbesondere nicht entladen wurden und dass das Fahrzeug bzw. der Transportbehälter/Container im Anschluss unverzüglich neu verplombt wurde; oder

im Falle von verplombten Sendungen, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

iii)
einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

(2) Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

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