Artikel 182 VO (EU) 2020/692

Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren

(1) Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets, das für den Eingang in die Union der zurückkehrenden betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht gelistet ist, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung ist mit intakter Original-Plombe verplombt;
b)
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

i)
dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;
ii)
einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;

einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

iii)
einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und worin der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

(2) Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

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