Artikel 178 VO (EU) 2020/692

Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

(1) Sendungen von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Bei dem verweigernden Drittland oder Drittlandsgebiet handelt es sich um ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der Art und Kategorie der Tiere, die zurückkehren, gelistet ist;
b)
die unter Buchstabe a genannten Tiere wurden nicht durch ein anderes als das unter Buchstabe a genannte Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben durchgeführt;
c)
die Tiere werden von den folgenden Dokumenten begleitet:

i)
dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;
ii)
einem der folgenden Dokumente:

einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem gegebenenfalls der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe d erfüllt sind;

oder

im Falle von verplombten Sendungen mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der bestätigt wird, dass der Transport gemäß Buchstabe d Ziffer ii und erforderlichenfalls Buchstabe d Ziffer iii erfolgt ist;

iii)
einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;

d)
im Falle einer Entladung der Sendung im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass

i)
sie die Entladung der Tiere direkt in für deren Isolierung und vorübergehende Handhabung geeigneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt und beaufsichtigt hat;
ii)
wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine direkte und indirekte Berührung zwischen den in der Sendung enthaltenen Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;
iii)
erforderlichenfalls ein wirksamer Schutz gegen Vektoren relevanter Tierseuchen gewährleistet wurde.

(2) Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

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