Artikel 92 VO (EU) 2020/692

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

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