Artikel 95 VO (EU) 2020/692

Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen;
b)
die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;
c)
das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;
d)
das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert.

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