Artikel 94 VO (EU) 2020/692

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

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