Artikel 10 VO (EU) 2020/760

Nachweis der Referenzmenge

(1) Die Referenzmenge wird auf der Grundlage eines beglaubigten Ausdrucks der fertiggestellten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt. Die Zollanmeldung bezieht sich auf die in der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) genannten Erzeugnisse und enthält gemäß den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats die Angabe, ob es sich bei dem Lizenzantragsteller um einen Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder um einen Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs handelt.

(2) Der Marktteilnehmer stellt sicher, dass ein beglaubigter Ausdruck der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die er zur Bestimmung der Referenzmenge verwendet, die Nummer der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält.

(3) Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders und die Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten.

(4) Die Lizenz erteilende Behörde kann beschließen, dass die Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln sind.

(5) Der beglaubigte Ausdruck der Zollanmeldung gemäß Absatz 1 kann nach den Verfahren und Methoden gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 durch die elektronische Übermittlung von Zolldaten durch die Zollbehörde an die Lizenz erteilende Behörde ersetzt werden. Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Absatz genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen.

(6) Weist ein Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nach, dass die Erzeugnismenge, die er in einem der Zwölfmonatszeiträume gemäß Artikel 9 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen des Ausfuhrlandes oder der Union betroffen war, so kann er die Referenzmenge anhand des vorangegangenen, von diesen Maßnahmen nicht betroffenen Zwölfmonatszeitraums bestimmen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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