Artikel 11 VO (EU) 2020/760

Erfordernis der Unabhängigkeit von Marktteilnehmern, die Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist

(1) Marktteilnehmer können nur dann Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, wenn

a)
sie nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen; oder
b)
sie zwar mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

(2) Ein Marktteilnehmer ist in folgenden Fällen mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden:

a)
Er besitzt oder kontrolliert eine andere juristische Person; oder
b)
er hat familiäre Verbindungen zu einer anderen natürlichen Person; oder
c)
er unterhält eine wichtige Geschäftsbeziehung zu einer anderen juristischen oder natürlichen Person.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)
„besitzt eine andere juristische Person” den Besitz von mindestens 25 % der Eigentumsrechte an einer anderen juristischen Person;
b)
„kontrolliert eine andere juristische Person” einen der folgenden Sachverhalte:

i)
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen;
ii)
die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;
iii)
die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben;
iv)
das Recht, auf die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;
v)
die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;
vi)
das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden;
vii)
die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;
viii)
die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft oder das Bürgen für sie;

c)
„familiäre Beziehungen” einen der folgenden Sachverhalte:

i)
Der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkel eines anderen Marktteilnehmers, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt;
ii)
der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkelkind der natürlichen Person, die einen anderen Marktteilnehmer besitzt oder kontrolliert, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt;

d)
„wichtige Geschäftsbeziehung” einen der folgenden Sachverhalte:

i)
die andere Person hält direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile am Marktteilnehmer;
ii)
der Marktteilnehmer und die andere Person kontrollieren direkt oder indirekt gemeinsam eine dritte Person;
iii)
der Marktteilnehmer und die andere Person stehen in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis,
iv)
der Marktteilnehmer und die andere Person sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften oder sie sind leitende Angestellte oder Direktoren bei derselben juristischen Person;

e)
„wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten” Handlungen oder Tätigkeiten, die von einer Person mit dem Ziel ausgeübt werden, die Produktion, den Vertrieb oder den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Für die Zwecke von Buchstabe e gelten Tätigkeiten, die ausschließlich zur Einreichung von Anträgen für Zollkontingente ausgeübt werden, nicht als wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten.

(4) Ist der Marktteilnehmer mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, so muss er bei der Registrierung im elektronischen System LORI folgenden Verpflichtungen nachkommen:

a)
Er weist nach, dass er regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, indem er mindestens eines der im Abschnitt „Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Wirtschaftsbeteiligten” des Anhangs II genannten Dokumente vorlegt;
b)
er legt die Identität der mit ihm verbundenen natürlichen oder juristischen Personen durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Anhangs II offen.

(5) Die Kommission kann das Erfordernis der Erklärung über die Unabhängigkeit aussetzen, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wird.

Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.

(6) Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Erklärung über die Unabhängigkeit gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.