Artikel 12 VO (EU) 2020/760

Erklärung über die Unabhängigkeit

(1) Der Antragsteller für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, übermittelt über das elektronische System LORI unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustererklärung eine Erklärung über die Unabhängigkeit.

(2) In seiner Erklärung über die Unabhängigkeit gibt der Antragsteller je nach seiner Situation eine der folgenden Erklärungen ab:

a)
eine Erklärung, dass der Antragsteller nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen;
b)
eine Erklärung, dass der Antragsteller mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, er aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.

(3) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass alle in seiner Erklärung über die Unabhängigkeit enthaltenen Informationen stets korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(4) Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, berücksichtigt die Lizenz erteilende Behörde die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers, die getätigten Ausgaben sowie die Verkäufe und den Umsatz des Antragstellers im Mitgliedstaat seiner Mehrwertsteuerregistrierung.

Der Antragsteller stellt der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde auf Verlangen alle Unterlagen und Nachweise zur Verfügung, die für die Überprüfung der in der Erklärung über die Unabhängigkeit übermittelten Informationen erforderlich sind.

(5) Die zuständige Lizenz erteilende Behörde akzeptiert die Erklärung über die Unabhängigkeit nur, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die im LORI-System übermittelten Dokumente korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(6) Der Antragsteller meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf die Erklärung über die Unabhängigkeit auswirken, innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Die zuständige Lizenz erteilende Behörde trägt diese Änderungen in das elektronische System LORI ein, nachdem sie sie validiert hat.

(7) Die Erklärung über die Unabhängigkeit bleibt so lange gültig, wie der Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllt.

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