Artikel 13 VO (EU) 2020/760

Vorherige obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer

(1) Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification, LORI) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 ein.

(2) Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI werden unter Verwendung eines elektronischen Formulars gestellt, das die Lizenz erteilende Behörde den Marktteilnehmern zur Verfügung stellt. Dieses Formular muss die in Anhang II vorgesehenen Informationen enthalten.

(3) Nur Marktteilnehmer, die im Zollgebiet der Union niedergelassen sind und eine EORI-Nummer haben, können die Registrierung im elektronischen System LORI beantragen. Sie stellen ihren Antrag bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

(4) Der Antrag auf Registrierung ist mindestens zwei Monate vor dem Monat zu stellen, in dem der Marktteilnehmer seinen Lizenzantrag zu stellen beabsichtigt. Der Marktteilnehmer gibt eine gültige E-Mail-Adresse für den Schriftverkehr an und führt im elektronischen System LORI eine gültige E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit der Lizenz erteilenden Behörde.

(5) Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass die vom Marktteilnehmer für die Registrierung im elektronischen System LORI oder für eine Änderung seines LORI-Eintrags übermittelten Informationen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und den Anforderungen dieser Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen, so validiert sie die Registrierung bzw. die Änderung und teilt der Kommission die Validierung über das elektronische System LORI mit.

(6) Die Lizenz erteilende Behörde lehnt den Antrag auf Registrierung ab, wenn der Antragsteller ihr nicht glaubhaft macht, dass die übermittelten Informationen gemäß Anhang II korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags und teilt dem Antragsteller die Ablehnung zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mit.

(7) Auf der Grundlage der Mitteilung der Lizenz erteilenden Behörde registriert die Kommission den Antragsteller im elektronischen System LORI und unterrichtet die Lizenz erteilende Behörde über die Registrierung. Die Lizenz erteilende Behörde teilt dem Antragsteller die Registrierung mit.

(8) Sobald der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI registriert ist, ist die Registrierung bis zu ihrem Widerruf gültig.

(9) Die Daten zum registrierten Marktteilnehmer, die im elektronischen System LORI gespeichert sind, stellen dessen LORI-Eintrag dar. Diese Daten werden während der gesamten Dauer der Registrierung des Marktteilnehmers und sieben Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung des Marktteilnehmers im elektronischen System LORI widerrufen wird, gespeichert.

(10) Die Lizenz erteilende Behörde widerruft die Registrierung in folgenden Fällen:

a)
auf Antrag des registrierten Marktteilnehmers;
b)
wenn die Lizenz erteilende Behörde feststellt, dass der registrierte Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, nicht mehr erfüllt.

(11) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt des Widerrufs der Registrierung und teilt ihn dem Marktteilnehmer zusammen mit den Gründen für den Widerruf mit.

(12) Der Marktteilnehmer meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf seinen LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Die Kommission erfasst diese Änderungen im elektronischen System LORI, nachdem sie von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde validiert wurden.

(13) Die Kommission setzt das Erfordernis der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI aus, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde.

Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.

(14) Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im LORI-System gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

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