Artikel 14 VO (EU) 2020/760
Beschwerden wegen unrechtmäßiger Registrierung eines Marktteilnehmers
(1) Im elektronischen System LORI registrierte Marktteilnehmer, die vermuten, dass ein anderer registrierter Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung erforderlich ist, nicht erfüllt, können bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, Beschwerde einreichen. Solche Beschwerden sind zu begründen. Jede Lizenz erteilende Behörde stellt den Marktteilnehmern ein System für die Einreichung solcher Beschwerden zur Verfügung und informiert die Marktteilnehmer über dieses System, wenn sie eine Registrierung im elektronischen System LORI beantragen.
(2) Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen als die Lizenz erteilende Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, so leistet diese Lizenz erteilende Behörde der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und die die Kontrolle durchführt, zeitnah die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst.
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