Artikel 15 VO (EU) 2020/760

Sanktionen

(1) Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder falsche Daten oder Daten übermittelt hat, die im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI nicht auf dem neuesten Stand sind, und ist dieses Dokument für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so trifft sie folgende Maßnahmen:

a)
Für den gesamten Zollkontingentszeitraum, in dem die Feststellung gemacht wurde, wird der Marktteilnehmer von der Überlassung jeglicher Erzeugnisse im Rahmen des betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingents zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union bzw. von deren Ausfuhr aus der Union ausgeschlossen;
b)
für einen Zollkontingentszeitraum, der auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgt, wird der Marktteilnehmer von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen für das betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent ausgeschlossen.

Stellt die Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, vorsätzlich ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder es vorsätzlich unterlassen hat, Daten in seinem LORI-Eintrag im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI auf den neuesten Stand zu bringen, und sind dieses Dokument bzw. diese Daten für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so gilt der Ausschluss des Marktteilnehmers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für zwei Zollkontingentszeiträume, die auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgen.

(2) Ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Einfuhrlizenz vor dem Zeitpunkt der Feststellungen gemäß Absatz 1 erfolgt, so werden sämtliche sich daraus ergebenden ungerechtfertigten finanziellen Vorteile zurückgefordert.

(3) Die Sanktionen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet etwaiger weiterer Sanktionen nach nationalem Recht oder Unionsrecht und unbeschadet der Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

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