Artikel 16 VO (EU) 2020/760
Besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland
Wenn Ausfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der Einfuhr in ein Drittland einer besonderen Behandlung unterliegen, können die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen, sobald sie sich auf eine von ihnen für geeignet erachtete Weise vergewissert haben, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
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