Artikel 17 VO (EU) 2020/760
Mitteilungen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen:
- a)
- die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen beantragt wurden;
- b)
- die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;
- c)
- die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen fallen;
- d)
- die den Marktteilnehmern im Rahmen eines Zollkontingents zugeteilten Mengen, für das keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;
- e)
- die im Rahmen der erteilten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen;
- f)
-
für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist:
- i)
- die Namen, EORI-Nummern und Anschriften der Marktteilnehmer, die Einfuhrlizenzen erhalten haben, bzw. der Übernehmer einer Einfuhrlizenz;
- ii)
- für jeden Marktteilnehmer die beantragten Mengen;
- iii)
- validierte bzw. abgelehnte Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI, widerrufene Registrierungen sowie validierte bzw. abgelehnte Änderungen im LORI-Eintrag;
- g)
- im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes von einem Marktteilnehmer vorgelegte Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement” (IMA 1) oder jede Berechtigungsbescheinigung gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen.
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