Artikel 9 VO (EU) 2020/760
Referenzmenge
(1) Die Referenzmenge ist die durchschnittliche jährliche Menge von Erzeugnissen, die in zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
Die Referenzmenge von zusammengeschlossenen Marktteilnehmern wird durch Addition der Erzeugnismengen bestimmt, die von den einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Marktteilnehmern zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
Die Referenzmenge eines Marktteilnehmers darf 15 % der Menge, die im jeweiligen Zollkontingentszeitraum für das betreffende Zollkontingent verfügbar ist, nicht übersteigen.
(2) Die Referenzmenge umfasst zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Erzeugnisse, die unter dieselbe laufende Zollkontingentsnummer fallen und denselben Ursprung haben.
(3) Die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die in einem Zollkontingentszeitraum Lizenzen für ein Zollkontingent beantragt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers für dieses Zollkontingent nicht übersteigen.
Wird der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so wird die Referenzmenge auf die Teilzeiträume verteilt. Der auf einen Zollkontingentsteilzeitraum entfallende Anteil an der gesamten Referenzmenge ist gleich dem Anteil an der Gesamtmenge des für diesen Teilzeitraum verfügbaren Einfuhrzollkontingents.
Anträge, die den Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 nicht genügen, werden von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde für unzulässig erklärt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entspricht die Referenzmenge für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien unter der laufenden Nummer 09.4104 dem Durchschnitt der Mengen von frischem Knoblauch des KN-Codes 07032000, die in den drei Kalenderjahren vor dem Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
(5) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Referenzmenge für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch der Menge von Erzeugnissen, die in einem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
(6) Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils zwei oder drei Kontingenten mit den laufenden Nummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen:
- a)
- 09.4211, 09.4212 und 09.4290;
- b)
- 09.4214 und 09.4215;
- c)
- 09.4410, 09.4411 und 09.4289.
(7) Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese drei Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente verteilt wird, für die der Antragsteller Lizenzen beantragt hat. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214 und 09.4215 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4289.
(8) Die Kommission setzt das Erfordernis der Referenzmenge aus, wenn am Ende des neunten Monats eines Zollkontingentszeitraums die im Rahmen eines Zollkontingents beantragten Mengen unter der Menge liegen, die im Rahmen dieses Zollkontingents für diesen Zollkontingentszeitraum verfügbar ist.
(9) Die Kommission kann das Erfordernis der Referenzmenge für jedes Zollkontingent gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aussetzen, wenn unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände eine Nichtausschöpfung dieses Zollkontingents zu verursachen drohen.
(10) Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.
(11) Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
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