Artikel 8 VO (EU) 2020/760

Nachweis für den Handel

(1) Bei der Einreichung eines Antrags für ein bestimmtes Zollkontingent weisen die Marktteilnehmer nach, dass sie eine Mindestmenge an Erzeugnissen des betreffenden Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen haben.

In den Anhängen II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Mindestmenge von Erzeugnissen festgesetzt, die in jedem der zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträume, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden müssen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a)
bei den in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Knoblauch ist der betreffende Sektor der Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
bei den in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Pilze ist der betreffende Sektor der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Nachweis für den Handel auf Folgendes:

a)
für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch: auf den Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für das Zollkontingent eingereicht werden kann;
b)
für das unter der laufenden Nummer 09.4282 eröffnete Einfuhrkontingent für Schweinefleisch aus Kanada: zusätzlich zu Erzeugnissen des Schweinefleischsektors im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991;
c)
für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver gemäß den Artikeln 55 bis 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des betreffenden Zollkontingents, die in einem der drei Kalenderjahre vor Einreichung eines Lizenzantrags in die Dominikanische Republik ausgeführt wurden;
d)
für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingent für Käse gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in mindestens einem der drei Kalenderjahre vor dem September, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wurden.
e)
für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4195: auf Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 in den 24 Monaten vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, eingeführt wurden;
f)
für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4182: auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht.

(3) Die Marktteilnehmer erbringen der Lizenz erteilenden Behörde den Nachweis für den Handel auf eine der folgenden Weisen:

a)
anhand von Zolldaten, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs enthalten;
b)
anhand von Zolldaten, die die Überlassung zur Ausfuhr aus der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Ausführer gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten;
c)
anhand einer verwendeten, von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenz, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder aus der Union ausgeführt wurden, und die eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Lizenzinhaber bzw. bei Übertragung einer Lizenz als Übernehmer enthält.

(4) Können die Zolldaten nur in Papierform erstellt oder übermittelt werden, so ist der Ausdruck der Zollanmeldungen durch Stempel und Unterschrift der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats als authentische Abschrift zu beglaubigen.

(5) Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Artikel genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen.

(6) Für Kontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, ist kein Nachweis für den Handel erforderlich, es sei denn, das genannte Erfordernis wird gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt.

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