Artikel 7 VO (EU) 2020/760
Übertragung von Lizenzen
(1) Einfuhrlizenzen sind übertragbar, ausgenommen Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada.
(2) Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 muss der Übernehmer in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.
(4) Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die ein Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so erbringt der Übernehmer den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8.
(5) Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so ist der Übernehmer nicht verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(6) Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss der Übernehmer vor der Lizenzübertragung folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- er ist im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification — LORI) gemäß Artikel 13 registriert;
- b)
-
er hat für die von der Lizenzübertragung betroffenen Zollkontingente die Erklärung über seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgegeben,
es sei denn, diese Erfordernisse werden im Zusammenhang mit der Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt.
(7) Der Übernehmer muss der Lizenz erteilenden Behörde, die die zu übertragende Lizenz erteilt hat, nachweisen, dass er die Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 erfüllt.
Die Erbringung des Nachweises kann vereinfacht werden, wenn der Übernehmer Inhaber einer anderen gültigen Einfuhrlizenz ist, die im Rahmen dieser Verordnung für die betreffende laufende Nummer des Zollkontingents und den betreffenden Zollkontingentszeitraum erteilt wurde. In diesem Fall kann der Übernehmer seine Lizenz erteilende Behörde auffordern, der Lizenz erteilenden Behörde des Übertragenden eine Kopie oder Referenz des elektronischen Äquivalents der Lizenz zu übermitteln. Diese Kopie — gleich ob in Papierform oder elektronischer Form — stellt einen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen und Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 dar.
(8) Nach der Übertragung der Lizenz wird die auf der Grundlage der Lizenz zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Menge dem Übernehmer für die Erbringung des Nachweises für den Handel und die Referenzmenge zugeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.