Artikel 6 VO (EU) 2020/760

Veröffentlichung der Namen von Marktteilnehmern, die Inhaber von Lizenzen für Zollkontingente sind, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(1) veröffentlicht die Kommission am Ende jedes Zollkontingentszeitraums auf ihrer offiziellen Website die Namen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummern für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification numbers — EORI-Nummern) und Anschriften der Marktteilnehmer, die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum — als Lizenzinhaber oder Übernehmer — Lizenzen für Zollkontingente erhalten haben, für die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden zwölf Monate nach der Veröffentlichung von der offiziellen Website der Kommission entfernt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

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