Artikel 5 VO (EU) 2020/760
Freigabe und Verfall von Sicherheiten
(1) Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 gilt für die Freigabe und den Verfall der Sicherheit für eine Lizenz für ein Zollkontingent.
(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 verfällt die Sicherheit, wenn die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Ausfuhr aus der Union innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattgefunden hat, die Frist für die Vorlage des Nachweises der Überlassung oder Ausfuhr jedoch überschritten wird, für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung zu 3 %.
(3) Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 keine Lizenz erteilt wurde.
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