Artikel 72a VO (EU) 2020/761
Freiwillige Nutzung des ELAN
(1) Am 15. Juli 2025 können die ausstellenden Behörden von Drittländern beginnen, Dokumente im ELAN (Abnahmeumgebung) auszustellen oder an dieses zu übermitteln.
(2) Dokumente, die im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt werden, gelten als von den ausstellenden Behörden durchgeführte Tests und haben keine Rechtswirkung.
(3) Das ELAN (Abnahmeumgebung) bleibt für Drittländer bis zu dem in Artikel 72c Absatz 1 genannten Zeitpunkt verfügbar, damit alle ELAN-Nutzer die Arbeitsweise des Systems testen können.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die ausstellenden Behörden von Drittländern die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente ausstellen, und zwar unter Verwendung
- a)
- der Muster in Anhang XIV.2 Teile A, B und D, in den Anhängen XIV.3 bis XIV.7 und in Anhang XVII dieser Verordnung sowie in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Artikel 31 Absatz 5 und in Anhang II Teile B bis G der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sowie in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission(1) oder
- b)
- des gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 ausgefüllten Musters ELAN1L-TCDOC.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Dokumente können zusätzlich im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt oder an dieses übermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (
ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj ).
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