Artikel 1 VO (EU) 2020/990

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften in Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen aus Wassertieren innerhalb der Union ergänzt.

Sie enthält insbesondere Vorschriften über

a)
die Pflichten der Unternehmer, einschließlich der Transportunternehmer, hinsichtlich der Beförderung von Wassertieren;
b)
ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für besondere Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, einschließlich Bescheinigungs- und Meldeanforderungen;
c)
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur.

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