Artikel 2 VO (EU) 2020/990
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Transportbehälter” / „Container” jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Wassertieren oder Wassertiereiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
- 2.
- „Bünnschiff” ein Schiff, das über ein Becken oder einen Tank für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Tieren aus Aquakultur in Wasser verfügt;
- 3.
- „Vektorenarten” in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistete Arten, die als Vektoren gelten, weil sie die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;
- 4.
- „Fischköder” jedes Wassertier, das zum Anlocken oder zum Fang anderer Wassertiere verwendet wird;
- 5.
- „nationale Maßnahmen” nationale Maßnahmen, die zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgelegt sind;
- 6.
- „Habitat” durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe aquatische Gebiete;
- 7.
- „seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment” einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben, der/die/das im Einklang mit Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 als seuchenfrei erklärt wurde;
- 8.
- „Tilgungsprogramm” ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder ein optionales Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Verordnung;
- 9.
- „registrierter Aquakulturbetrieb” einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert wurde;
- 10.
- „zugelassener Aquakulturbetrieb” einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
- 11.
- „zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben” eine Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde.
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