Artikel 3 VO (EU) 2020/990

Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren

(1) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Wassertiere

a)
in Wasser verladen und transportiert werden, das ihren Gesundheitsstatus nicht ändert;
b)
nicht in demselben Wasser oder in demselben Transportbehälter/Container transportiert werden wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus, und zwar vom Zeitpunkt des Verladens bis zum Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort.

(2) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass

a)
die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konzipiert und gebaut sind, dass zwischen den Sendungen eine Reinigung und Desinfektion wirksam durchgeführt werden kann, damit der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird;
b)
der Transportbehälter/Container — sofern es sich dabei nicht um ein Einmalprodukt handelt — oder das Schiff sowie andere Transportausrüstung zwischen den Sendungen gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die nach Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion gemäß einem Protokoll durchgeführt wird, das von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes genehmigt wurde und in dem genau angegeben sein muss, wo und wann die Reinigung und Desinfektion zu erfolgen hat und welche Art von Desinfektionsmitteln zu verwenden ist.

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