Artikel 4 VO (EU) 2020/990

Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren

(1) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass ein erforderlicher Wasserwechsel nur folgendermaßen stattfindet:

a)
beim Transport über Land: an Wasserwechselstellen, an denen der Wasserwechsel weder den Gesundheitsstatus der transportierten Wassertiere noch den der Wassertiere am Bestimmungsort oder auf dem Weg dorthin ändert;
b)
beim Transport in Bünnschiffen: in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Verladeort zum Bestimmungsort befinden.

(2) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass der Wasserwechsel nach Absatz 1 in keinem Bereich stattfindet, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen unterliegt.

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