Artikel 5 VO (EU) 2020/990
Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden
(1) Für Sendungen von Wassertieren, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 208 oder Artikel 209 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden, stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in denen diese Wassertiere transportiert werden, mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet werden, das
- a)
- je nach Möglichkeit an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird;
- b)
- die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthält.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf beim Transport in einem Bünnschiff das Etikett durch einen Eintrag im Schiffsmanifest ersetzt werden, der die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 enthält.
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