Artikel 6 VO (EU) 2020/990

Ausnahmen von der Anforderung, dass Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist

Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Tiere aus Aquakultur gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und gelten nicht als Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
b)
die Tiere aus Aquakultur gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie gelten jedoch als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder
c)
die Tiere aus Aquakultur gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie wurden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren der betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
d)
die Tiere aus Aquakultur sind für einen geschlossenen Betrieb bestimmt und sollen wissenschaftlichen Zwecken dienen.

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