Artikel 7 VO (EU) 2020/990
Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 200 Absatz 1 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, wild lebende Wassertiere gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, sofern diese wild lebenden Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- sie gelten als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder
- b)
- sofern es sich um wild lebende Wassertiere einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten handelt, die Vektoren sind, so wurden sie in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
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