Artikel 8 VO (EU) 2020/990

Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt

Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 202 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bei für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren den Unternehmern die Verbringung von Tieren der Arten genehmigen, die für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
die lebenden Wassertiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind keine Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
b)
die lebenden Wassertiere sind zur Schlachtung und anschließenden Weiterverarbeitung in einem Betrieb bestimmt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sie stammen aus einem Gebiet, das Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt, und solche Verbringungen wurden von der zuständigen Behörde genehmigt und finden unter Einhaltung der in dieser Genehmigung festgelegten Auflagen statt; oder
c)
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären; oder
d)
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind; oder
e)
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt wurden.

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