Artikel 9 VO (EU) 2020/990
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Betriebe
(1) Unternehmer dürfen Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem geschlossenen Betrieb nur dann in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere nach Maßgabe der Ergebnisse des Überwachungsplans nach Artikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen bergen, für die sie gelistet sind.
(2) Unternehmer dürfen Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, nur dann aus anderen Aquakulturbetrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb verbringen, wenn diese Tiere aus Aquakultur mindestens einer der folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das seuchenfrei ist;
- b)
-
sie werden unter geeigneten Bedingungen wie folgt unter Quarantäne gehalten:
- i)
- in einem Quarantänebetrieb, der gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassen ist; oder
- ii)
- in der Quarantäneanlage in einem anderen geschlossenen Betrieb; oder
- iii)
- in der Quarantäneanlage des geschlossenen Betriebs, der endgültiger Bestimmungsort ist;
- c)
- die Tiere aus Aquakultur gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind Vektoren, sie werden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Unternehmer Tiere aus Aquakultur, die den dort festgelegten Anforderungen nicht genügen, zu wissenschaftlichen Zwecken in einen geschlossenen Betrieb verbringen.
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