Artikel 10 VO (EU) 2020/990

Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern

Unternehmer dürfen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern nur dann in einen Mitgliedstaat verbringen, wenn dieser Maßnahmen nach Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen hat und diese Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bestimmt sind, sofern sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das den Status „seuchenfrei” hat, und den folgenden Anforderungen genügen:

a)
der Bestimmungsmitgliedstaat hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass er im Einklang mit Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen auf Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, im Sinne des Artikels 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung anwendet;
b)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt;
c)
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats haben Maßnahmen eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der nach diesem Artikel verbrachten Wassertiere gewährleisten.

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