Artikel 11 VO (EU) 2020/990

Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind

Die Unternehmer dürfen Lebendköder, bei denen es sich um Wassertiere anderer als der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, handelt und die nicht als Vektoren gelten, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei” hat oder der/die/das einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf eine oder mehrere dieser relevanten Seuchen der Kategorie D unterliegt, sofern diese Lebendköder aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das seuchenfrei ist.

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