Artikel 12 VO (EU) 2020/990
Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von Tieren aus Aquakultur
Abweichend von den Anforderungen betreffend Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer Tiere aus Aquakultur der für Seuchen der Kategorie C relevanten gelisteten Arten ohne Veterinärbescheinigung verbringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, sofern die Bedingungen der Buchstaben c und d erfüllt sind;
- b)
- die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt;
- c)
- die betreffende Seuche der Kategorie C ist weder im Herkunfts- noch im Bestimmungsmitgliedstaat jemals aufgetreten;
- d)
- die zuständige Behörde sowohl des Herkunftsmitgliedstaats als auch des Bestimmungsmitgliedstaats hat Systeme eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der gemäß den Bedingungen der Buchstaben a, b und c verbrachten Tiere aus Aquakultur gewährleisten.
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